Schlesien: Standesherrschaft:
Einstimmige Zeugnisse der gerechten Sache Herrn Erdmanns Srafen von
Bramnis auf pless und Soran u.u. Beklagten eines, wieder den
ungegrundeten Anspruch Herrn Balthasar Friedrichs Klagern Srasen von
Bramnis zu halbau u. u. rlagern andern Theils, Die freye Standes-Herrschaft
Pless in Schlesien betreffende, von verschiedenen beruhmten Rechts-
Collegiis erstattes, worinnen grundlich erwiesen wird:
I. Dass des Herrn Klagers erhobenes Litigium der von weyl. Herrn Fursten
Balthasar, des Geschlechts von Promnitz, Bischoffen zu Bresslau, Anno 1561
errichteten Successions-Ordnung offenbar zuwieder sey; hier-nechst.
II. Dass solches aus der Sententia Caesarea de Anno 1619. keinen Grund
erlangen; noch weniger aber.
III. Durch die so genante Kayerl. Declaratoriam de Anno 1629, deren
Existenz ohnedis gantz unerweisslich, justificiret werden konne. Wogegen
zugleich
Das von Herrn Klagern vorausgesetze Systema Successionis in allen
Responsis, ins besondere aber das von Hrn. Cramern zu Marpurg neuer-
fundene Minorat in dem Wurtzburger und Hallischen
zulanglicheAbfertigung erhalten. 1739. Ppbd. 1